§ 101 a StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 101 a StPO Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

§ 101 a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Bei Erhebungen von Verkehrsdaten nach § 100 g gelten § 100 a Absatz 3 und 4 und § 100 e entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. in der Entscheidungsformel nach § 100 e Absatz 3 Satz 2 auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie übermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sind, 2. der nach § 100 a Absatz 4 Satz 1 zur Auskunft Verpflichtete auch mitzuteilen hat, welche der von ihm übermittelten Daten nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden. 2In den Fällen des § 100 g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100 g Absatz 3 Satz 2, findet abweichend von Satz 1 § 100 e Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung. 3Bei Funkzellenabfragen nach § 100 g Absatz 3 genügt abweichend von § 100 e Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 eine räumlich und zeitlich eng begrenzte und hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation. (1 a)