§ 1 HinterlO
FNA: 300-15
Fassung vom: 10.03.1937
Inkrafttreten der Fassung: 01.04.1937
Außerkraft mit dem: 29.11.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614 vom 23.11.2007

§ 1 HinterlO [Zuständigkeit]

§ 1 [Zuständigkeit]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen. (2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen. (3) Die Aufgaben der Hinterlegungskassen werden den Kassen der Justizverwaltung übertragen.