LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.12.2019 (L 7 SO 3980/19 ER-B)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [...]