4.39
Der Mieter hat gem. § 535 Abs. 1 BGB gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, das vermietete Wohnungs-/Teileigentum entsprechend den Vereinbarungen im Mietvertrag zu nutzen. Der Umfang des Gebrauchsrechts82) RegE WEMoG, BT-Drucks. 19/18791, S. 60: Der Begriff der Benutzung entspricht dem Begriff des Gebrauchs und wurde ebenso wie bei § 18 Abs. 2 WEG lediglich aus sprachlichen Gründen gewählt. Im Mietrecht wird weiter der Begriff des Gebrauchs verwendet. | ![](https://www.deubner-recht.de/produkte/weg/doc/icons/closeExpand.png) |
des Mieters gegenüber dem Vermieter ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist in Zweifelsfällen durch dessen Auslegung zu ermitteln.83)Lehmann-Richter, ZWE 2019, 105, 106. | ![](https://www.deubner-recht.de/produkte/weg/doc/icons/closeExpand.png) |
4.40
PraxistippEin vermietender Wohnungseigentümer tut in Zweifelsfällen gut daran, die Gebrauchsregelung im Mietvertrag möglichst buchstäblich an die Zweckbestimmung des Sondereigentums anzupassen. Lässt sich der Vermieter hingegen im Mietvertrag auf die konkrete Vereinbarung einer von der Zweckbestimmung abweichenden Nutzung ein, so riskiert er, dass ein Gericht diese Nutzung als wohnungseigentumsrechtlich nicht mehr zulässig einstuft. |
4.41