Autor: Moersch |
In Betracht kommt die Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter, wie die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, die Erstellung der Jahresabrechnung, die Einberufung einer Eigentümerversammlung, Auskunftserteilung, Veräußerungszustimmung gem. § 12 WEG, Führung einer ordnungsgemäßen Beschluss-Sammlung, Rechnungslegung, Mitwirkung bei einer Änderung der Teilungserklärung. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat Ansprüche auch gegen einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer oder Dritte durchzusetzen, z.B. auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am Gebäude oder Grundstück.
Zu unterscheiden ist, ob die verlangte Handlung quasi von jedermann ausgeführt werden könnte oder nur vom Schuldner selbst. Vertretbare Handlungen, z.B.
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