Vollstreckung
aber nach § 888ZPO, wenn der Vollstreckungsschuldner das Teileigentum
vermietet hat. In beiden Fällen hat er den unmittelbaren Besitz verloren. Damit
scheidet die Vollstreckung nach § 887ZPO aus, wenn wie hier der Nutzer
mit der durchzuführenden Maßnahme nicht einverstanden ist; vgl. im Einzelnen
BayObLG, Beschl. v. 29.12.1988 - BReg 2 Z 79/88, BayObLGZ 1988, 440,
441 f.
In der Zwangsvollstreckungssache
der
Wohnungseigentümergemeinschaft
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