OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2002
3 Wx 13/02
Normen:
WärmeschutzVO § 8 ; WEG § 22 Abs. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 704
OLGReport-Düsseldorf 2002, 398
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 322/01
AG Neuss - 27a II 134/00 WEG ,

Zustimmungsbedürftigkeit aller Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG im Gegensatz zum Mehrheitsbeschluss bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 13/02

DRsp Nr. 2002/6698

Zustimmungsbedürftigkeit aller Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG im Gegensatz zum Mehrheitsbeschluss bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

1. Kommen verschiedene gleichermaßen Erfolg versprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, so steht einer Eigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum bei der Auswahl zu. Vertretbare Mehrheitsentscheidungen sind in diesem Rahmen grundsätzlich hinzunehmen.2. Auch wenn die beschlossene Instandsetzungsmaßnahme nicht nur zur primär beabsichtigten Behebung von Feuchtigkeitsmängeln geeignet ist, sondern sich als gleichzeitige Wärmedämmung als technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung im Vergleich zu einer bloßen Ausbesserung der Fassade darstellt, kann es sich dabei noch um eine bloße Instandsetzungs bzw. Instandhaltungsmaßnahme handeln, für die ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer genügt und nicht um eine bauliche Veränderung oder Aufwendung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG.

Normenkette:

WärmeschutzVO § 8 ; WEG § 22 Abs. 1 § 47 S. 1 § 47 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Meerbusch. Die Beteiligte zu 3 verwaltet die Anlage.