I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an einer Werkstatt und Garage in Anspruch, der ihm nach seinem Vorbringen im Zusammenhang mit einer von der Gerichtsvollzieherin N.. im Auftrag und in Gegenwart des Antragsgegners durchgeführten Zwangsvollstreckung entzogen worden sein soll. Er macht geltend, der Antragsgegner habe diese Räume an drei Mieter vermietet, die die Räume ihrerseits für einen Mietzins von .... EUR an ihn weitervermietet hätten. Der Antragsteller hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil ein gegen ihn gerichteter Titel nicht vorliege.
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