Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen Gesellschafter einer OHG als Wohnungseigentümerin
LG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 318 T 182/01 (152)
DRsp Nr. 2003/16722
Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen Gesellschafter einer OHG als Wohnungseigentümerin
Das Prozessgericht ist zuständig für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, die Wohnungseigentümerin ist.