BayObLG - Beschluss vom 03.07.2003
2Z BR 34/03
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 949
ZfIR 2004, 173
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17376/02
AG München, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 743/02

Zuständigkeit des Amtsgerichts für einstweilige Anordnungen in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 34/03

DRsp Nr. 2003/10881

Zuständigkeit des Amtsgerichts für einstweilige Anordnungen in WEG -Sachen

»1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, in Wohnungseigentumssachen eine einstweilige Anordnung zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben, geht mit Einlegung der sofortigen Beschwerde auf das Landgericht über.2. Das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung ist abdingbar.3. Die Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung andere Wohnungseigentümer beeinträchtigt, ist Sache des Tatrichters. Dieser kann sich dabei auf vorgelegte Pläne und Lichtbilder stützen, sofern diese geeignet sind, eine umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Andernfalls ist ein Augenschein einzunehmen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und ihr Ehemann sowie die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit zwei Gebäuden samt Garagen und Sondernutzungsrechten an der Grundstücksfläche.

§ 8 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die einzelnen Sondereigentümern zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen wurden, können vom jeweiligen Eigentümer ohne Zustimmung der übrigen Sondereigentümer verändert werden.