Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom 18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3. der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergänzende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.
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