Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs Erfolg.
Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände auch für die Jahre 1993 bis 1995 in Höhe von insgesamt weiteren 38.200,-DM zu.
Zwar waren die Mietforderungen des Beklagten - jenen Zeitraum betreffend - bei Erhebung der Widerklage im Jahr 2000 bereits verjährt, da Mietzinsen gemäß § 197 BGB in vier Jahren verjähren und die Verjährung gemäß § 201 BGB am Ende des Jahres, in welchem die Ansprüche entstanden sind, zu laufen beginnt.
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