Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet (I.).
Die Widerklage ist unzulässig (II.).
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 6.734,06 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist unbegründet.
A. Restmietzinsansprüche
a)
Die Klägerin kann vom Beklagten rückständigen Mietzins in Höhe von 103,79 EUR verlangen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass die Klägerin die unstreitige Zahlung für September 2000 am 04. September 2000 in Höhe von 1.990,56 DM nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte schuldete folgenden Mietzins:
Nettokalt 1.572,00 DM
Zzgl. Mwst. 1.823,52 DM
BK - Vorschuss 307,40 DM
HK- Vorschuss 62,64 DM
Gesamt 2.193,56 DM
Zahlung 1.990,56 DM
Rest 203,00 DM
= 103,79 EUR
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