I.
Die Antragsteller, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, die Beschwerdeführerin dritter Instanz, haben den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluss vom 8.7.2003 - 70 II 174/02 WEG - den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27.8.2004 - 85 T 486/03 WEG - hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und u.a. der Beschwerdeführerin dritter Instanz die Gerichtskosten beider Instanzen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin dritter Instanz habe nach dem Veranlasserprinzip Kosten zu tragen, weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin dritter Instanz insbesondere mit der Auffassung, ihr könnten keine Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt sei.
II.
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