BayObLG - Beschluß vom 25.03.1999
2Z BR 22/99
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14964/98
AG München 481 UR II 300/98 ,

Zur Kostenentscheidung im Wohngeldverfahren

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 22/99

DRsp Nr. 1999/6301

Zur Kostenentscheidung im Wohngeldverfahren

»1. Übt das Landgericht bei einer Kostenentscheidung das ihm in § 47 WEG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft aus, so geht die Ermessensausübung auf das Rechtsbeschwerdegericht über, das dabei auch neue, unstreitige Tatsachen berücksichtigen kann.2. In einem Wohngeldverfahren hat der säumige Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn er das von ihm eingelegte Rechtsmittel aus Gründen zurücknimmt, die in sonstigen verfahren eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht rechtfertigen können.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 30.6.1998 antragsgemäß verpflichtet, an die Antragsteller 20937,38 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24.3.1998 zu zahlen. Der Verpflichtung liegen bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung 1997, die Wirtschaftspläne 1997 und 1998 und eine Sonderumlage von 100000 DM zugrunde.