I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vorstandsmitglied eines freien Theatervereins der Klägerin zum Schadensersatz wegen verzögerter Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist.
Die Klägerin vermietete dem "G L e.V.", dessen 1. Vorsitzende die Beklagte war, mit Vertrag vom 26.1./03.07.1996 (Bl. 5 ff GA) Räume zum Betrieb eines Theaters. Nachdem Mietrückstände in Höhe von ca. 158.000,- DM aufgekommen waren, verständigten sich die Mietvertragsparteien in einem Gespräch vom 15.5.2000 auf die Aufhebung des Mietvertrages zum 31.12.2000. Am 11.10.2000 stellte der Verein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher mangels Masse abgelehnt wurde. Die Theaterräume wurden am 12.10.2000 zurückgegeben. Sie stehen bis heute leer.
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