OLG Hamm - Beschluss vom 05.07.2007
15 W 447/06
Normen:
KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 S. 1, 2 ; GKG § 49a ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 131/04

Zur Geschäftswertfestsetzung nach § 48 WEG

OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2007 - Aktenzeichen 15 W 447/06

DRsp Nr. 2007/15203

Zur Geschäftswertfestsetzung nach § 48 WEG

Zur Geschäftswertfestsetzung nach § 48 WEG. Im Einzelfall ist der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 niedriger anzusetzen, soweit die berechneten Verfahrenskosten zum Interesse eines Beteiligten nicht in angemessenem Verhältnis stehen.

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 3 ; WEG § 48 Abs. 3 S. 1, 2 ; GKG § 49a ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Erstbeschwerdeverfahren einschließlich der von Amts wegen vorgenommenen abändernden Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 31 Abs.3 KostO als Erstbeschwerde zulässig (vgl. Senat FGPrax 2005, 87).

In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. Das Landgericht ist bei der Wertfestsetzung zutreffend von § 48 Abs.3 S.1 WEG ausgegangen, wonach sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Interesse aller Miteigentümer an der Entscheidung bemisst.