Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde des Beklagten zu 1) ist begründet. Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die begehrte Prozesskostenhilfe bezüglich des Herausgabe- und Räumungsanspruches zu Unrecht verweigert, weil die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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