LG Berlin, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 630/03
Zur Darlegungspflicht des Vermieters bei über 10%iger Betriebskostenerhöhung
KG, Urteil vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 216/04
DRsp Nr. 2006/8279
Zur Darlegungspflicht des Vermieters bei über 10%iger Betriebskostenerhöhung
»Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (hier: Bewachungskosten und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr jeweils über 10% gestiegen, obliegt es dem Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im Einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.«