I. Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum 12. Januar 2001 das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S. Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und A. T. aufgrund Auflassung vom 27. Dezember 2000 als Teileigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nießbrauch an dem Teileigentum eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2004 faßten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|