I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gemäß §§ 46a, 43 Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolglos geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen, das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat die weitere Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem Bundesgerichtshof eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts.
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