BayObLG - Beschluss vom 05.05.2004
2Z BR 269/03
Normen:
BayBO Art. 6, 7 ; WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 325
WuM 2004, 628
ZMR 2004, 764
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4551/98
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen II 34/98

Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung in WEG-Sachen - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs - Bindungswirkung des Beschlusses über Zurückverweisung

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 269/03

DRsp Nr. 2004/10749

Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung in WEG -Sachen - Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs - Bindungswirkung des Beschlusses über Zurückverweisung

»1. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 22 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren begründet für sich allein keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.2. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.3. Das Rechtsbeschwerdegericht selbst ist grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung, die es in seinem zurückverweisenden Beschluss zugrunde gelegt hat, gebunden, falls die Sache nach erneuter Rechtsbeschwerde gegen die neue Beschwerdeentscheidung noch einmal dorthin gelangt.«

Normenkette:

BayBO Art. 6, 7 ; WEG § 22 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;

Gründe:

I.