Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Die Antragsteller können vom Antragsgegner die in der Eigentümerversammlung vom 17.11.1998 beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierungskosten der Tiefgarage in der Höhe, wie sie in der amtsgerichtlichen Entscheidung zugesprochen wurde, verlangen. Dass der Umlageschlüssel im Beschluss vom 17.11.1998 dem Kostenschlüssel in der Teilungserklärung vom 27.11.1981 widerspricht, steht dem Anspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn der Umlagebeschluss vom 17.11.1998 ist durch den Antragsgegner nicht angefochten worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|