I. Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.
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