I. Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem der Verwalter nicht lediglich Vertreter der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht den Verwalter durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass seine Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist. Dadurch, dass der Vorsitzende der 8. Zivilkammer veranlasst hat, dass dem Verwalter zusammen mit der Ladung Kopien des damaligen Akteninhalts zugestellt wurden, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Zustellvollmacht des Beteiligten zu 3. aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist auch ein Prozessrechtsverhältnis zu den Beteiligten zu 2. begründet worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|