Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 29.05.2000 ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und damit wirksam ist. In diesem Beschluss hatte die Eigentümerversammlung mehrheitlich (bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung) festgelegt, dass ein früherer Beschluss einer Eigentümerversammlung vom 23.05.1996, zur Absicherung des Spielplatzes zum Garagenhof hin einen Zaun zu ziehen, der bis dahin noch nicht ausgeführt worden war, nicht mehr ausgeführt werde.
Der Antragsteller sieht in diesem Beschluss, eine einmal beschlossene bauliche Maßnahme nun doch nicht durchzuführen, eine bauliche Veränderung, die seiner Ansicht nach nach § 22 Abs. 1 WEG der Einstimmigkeit bedürfe.
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