I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Liegenschaft handelt, streiten um Belästigungen durch frei fliegende Tauben.
Der Antragsteller bewohnt die Wohnung unter dem Dach des Anwesens, zu der eine Dachterrasse gehört. Der Antragsgegner hält auf einem Grundstücksteil, an dem ihm ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, 20 Edeltauben. Die Hausordnung bestimmt in § 9 zur Haustierhaltung:
"Das Halten von Haustieren (auch Hunden und Katzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters zulässig, die jederzeit widerrufen werden kann. Die durch Haustiere verursachten Verunreinigungen haben die Tierhalter sofort zu beseitigen."
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