KG - Beschluss vom 05.10.2005
24 W 6/05
Normen:
WEG § 16 § 28 Abs. 5 § 45 ; FGG § 27 § 29 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 85
MDR 2006, 744
WuM 2005, 798
ZMR 2006, 224
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 43/03 WEG - 10.11.2004,
AG Schöneberg - 76 II 214/02 WEG - 13.01.2003,

Wohnungseigentumsrecht: Zur Verteilung von aus Gemeinschaftsmitteln gezahlten Beratungskosten auf die Wohnungseigentümer

KG, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 24 W 6/05

DRsp Nr. 2005/18543

Wohnungseigentumsrecht: Zur Verteilung von aus Gemeinschaftsmitteln gezahlten Beratungskosten auf die Wohnungseigentümer

Nach der nunmehr geänderten Rechtsauffassung des Senats ist im Verfahren wegen der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung auf die entsprechende konkrete Rüge des anfechtenden Eigentümers vom Gericht zu prüfen, ob in den die Einzelabrechnungen aufgeteilte Kosten materiellrechtlich einem Wohnungseigentümer oder mehreren einzelnen Wohnungseigentümern aufzubürden sind (Beschluss vom 26.9.2005 - 24 W 123/04 -, in Abgrenzung zu KG - 24 W 189/02 - ZMR 2003, 874)

Normenkette:

WEG § 16 § 28 Abs. 5 § 45 ; FGG § 27 § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller und die Beteiligten zu II. bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu III. ist die Verwalterin, der Antragsteller zu I.2. ist der ehemalige Verwalter.