OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2002
13 Wx 13/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 322/01
AG Neuss - 27a II 134/00 WEG ,

Wohnungseigentum: Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems als modernisierende Instandsetzung- Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen Erfolg versprechenden Maßnahmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 13 Wx 13/02

DRsp Nr. 2002/5557

Wohnungseigentum: Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems als modernisierende Instandsetzung- Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen Erfolg versprechenden Maßnahmen

»1. Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zum Zwecke der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade kann sich als mit der Mehrheit der Eigentümer zu beschließende - modernisierende - Instandsetzung darstellen. 2. Bei der Auswahl mehrerer gleichermaßen Erfolg versprechender Maßnahmen (hier: Wärmedämmverbundsystem oder Neuverputz nebst Aufbringung einer Vorsatzschale aus Sparverblendern) ist innerhalb des hierbei der Eigentümergemeinschaft zuzubilligenden Ermessens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gemeinschaftseigentum durch die in Aussicht genommenen Baumaßnahmen optisch signifikant (z.B. Klinker statt Putz) verändert würde.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft... in M. Die Beteiligte zu 3 verwaltet die Anlage.

Die Außenwände der Anlage wurden in der Vergangenheit wiederholt saniert. Die übrige Fassade wurde vor etwa 15 Jahren neu verfugt und mit Silikon behandelt.

Am 22. Mai 2000 fasste die Eigentümergemeinschaft u.a. folgende Beschlüsse:

"6.3 Fassadenanstrich Treppenhauserker oder Sanierung Gesamtfassade wg. Rissen