SchlHOLG - Beschluss vom 01.08.2001
2 W 15/01
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 285/00
AG Oldenburg i.H. - Beschluss vom 03.03.2000 - 20 II 14/99 -,

Wohnungseigentum: Abstimmung mit Stimmenmehrheit bei Einbau zusätzlicher Fenster

SchlHOLG, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 2 W 15/01

DRsp Nr. 2003/7029

Wohnungseigentum: Abstimmung mit Stimmenmehrheit bei Einbau zusätzlicher Fenster

Zur Frage, nach welchen Vorschriften bei einem Streit der Wohnungseigentümer über den Einbau zusätzlicher Fenster abzustimmen ist.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligen zu 1. bis 4. sind Eigentümer der Wohnungen in der Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 5. ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.