BGH - Urteil vom 23.02.2024
V ZR 132/23
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 S. 2; WEG § 28;
Fundstellen:
NJW 2024, 2039
MDR 2024, 832
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen C 37/21
LG Düsseldorf, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 83/22

Wohneigentumsbeschluss über die Erhebung einer Sonderumlage; Betragsmäßige Bestimmung der auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Summe

BGH, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen V ZR 132/23

DRsp Nr. 2024/7621

Wohneigentumsbeschluss über die Erhebung einer Sonderumlage; Betragsmäßige Bestimmung der auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Summe

a) Sind nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage weitgehend verselbstständigte Untergemeinschaften gebildet, kann nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer die den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; dies gilt auch dann, wenn die Mängel nur den einer Untergemeinschaft zugeordneten Teil der Anlage betreffen. b) Die Kompetenz, durch Beschluss über die gerichtliche Geltendmachung der vergemeinschafteten Ansprüche und die mit der Prozessführung im Zusammenhang stehenden Fragen (hier: Aufnahme von Vergleichsverhandlungen und Erhebung einer Sonderumlage zur Finanzierung der Prozesskosten) zu entscheiden, steht ebenfalls allein der Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.