OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.03.2024
1 KN 14/18
Normen:
WEG § 9 a Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 13a; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15;

Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2024 - Aktenzeichen 1 KN 14/18

DRsp Nr. 2024/6831

Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der von der Bauleitplanung berührten privaten und öffentlichen Belange

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozessführungsbefugt in einem Normenkontrollverfahren. 2. Im Rahmen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB müssen alle von der Bauleitplanung berührten privatenund öffentlichen Belange ermittelt und bewertet werden. 3. Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ist insbesondere gegeben, wenn eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Plaungskonzeption zugrunde liegt. Ausreichend ist ein übergreifendes Planungsziel, den Wohnungsbaubestand im Plangebiet in seiner Struktur und seinem städtebaulichen Erscheinungsbild zu erhalten und die Qualität der vorhandenen Freiflächen mit dem Gehölzbestand weitgehend zu sichern.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. 20/25, die Antragsteller zu 2. als Gesamtschuldner 3/25, die Antragsteller zu 3. als Gesamtschuldner 1/25 und der Antragsteller zu 4. 1/25.