LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.02.2024
2 Sa 205/23
Normen:
BGB § 622; BGB § 27; BGB § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 544/23

Wirksamkeit einer vom WEG-Verwalter ausgeprochenen ordentlichen Kündigung eines Hausmeisterarbeitsvertrages mit der WEG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 205/23

DRsp Nr. 2024/8883

Wirksamkeit einer vom WEG -Verwalter ausgeprochenen ordentlichen Kündigung eines Hausmeisterarbeitsvertrages mit der WEG

Eine vom Verwalter namens der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung des mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen (Hausmeister-)Arbeitsvertrags ist grundsätzlich von der Vertretungsmacht nach § 9b Abs. 1 WEG umfasst. Der im Innenverhältnis fehlende Beschluss der Wohnungseigentümer führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 180 BGB. Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB besteht in diesem Fall nicht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.08.2023 - 2 Ca 544/23 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26.04.2023 nicht zum 28.05.2023, sondern erst zum 31.05.2023 aufgelöst ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622; BGB § 27; BGB § 174;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.