OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.05.2007
3 W 153/06
Normen:
BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 263
MDR 2007, 1067
MietR 2008, 82
OLGReport-Zweibrücken 2007, 608
ZMR 2007, 887
ZfIR 2007, 555
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 12/06
AG Diez - 10 UR II 244/05.WEG,

Wirksamkeit der Beschlussfassung einer WEG: Schadensersatz gegen alten Verwalter und Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen 3 W 153/06

DRsp Nr. 2007/12122

Wirksamkeit der Beschlussfassung einer WEG : Schadensersatz gegen alten Verwalter und Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung

»1. Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Fälligkeit der Abrechnung verpflichtet. Scheidet ein Verwalter am Ende eines Wirtschaftsjahres aus, hat der Nachfolger die Abrechnung zu erstellen. Nur wenn vor Ausscheiden des alten Verwalters die Fälligkeit bereits gegeben war, bleibt der ausgeschiedene Verwalter gemäß §§ 675, 666 BGB im Wege seiner Rechenschaftspflicht zur Erstellung verpflichtet. 2. Die Beschlussfassung einer WEG, den neuen Verwalter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den ausgeschiedenen Verwalter zu ermächtigen, ist nur dann unwirksam, wenn solche Ansprüche offensichtlich nicht bestehen.«

Normenkette:

BGB § 259 § 666 § 675 ; WEG § 28 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, §§ 29 Abs. 1, 2 und 4, 27, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Die Entscheidung der Kammer beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).