Die Beklagte ist seit 1999 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in M.. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin die Kosten für die Revision der Elektroanlage umlegen kann.
Der Mietvertrag vom 16. November 1999 enthält zu den Vorauszahlungen für die Nebenkosten unter § 2 Nr. 2 folgende Bestimmung:
"Es werden Vorauszahlungen erhoben für (Einzelaufstellung siehe Anlage 1)
Betriebskosten kalt: 107,96 DM (Vorauszahlung s. Anlage 1)..."
In der Anlage 1 heißt es:
"Übersicht der in der Vorauszahlung enthaltenen Kostenarten gemäß Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1) der zweiten Berechnungsverordnung.
Bezeichnung: ..."
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