Die zulässige Berufung hat nur teilweise Erfolg.
1) Der Kläger kann von der Beklagten zu 2) zum jetzigen Zeitpunkt noch die Zahlung von 184,34 DM für Juni 1999, von jeweils 2.305,24 DM für die Monate Juli bis September, November 1999 und März 2000, von 2.105,15 DM für Oktober 1999 und von jeweils 1.284,59 DM für Dezember 1999, Januar und Februar 2000 und von 884,59 DM für April 2000 sowie nach der erfolgten teilweisen Klagerücknahme noch den Betrag von 305,24 DM für Mai 2000 nach § 535 Satz 2 BGB verlangen.
a) Die Annahme, die Beklagte zu 2) sei selbst Mieterin und damit zur Zahlung der Mieten verpflichtet, wird von ihr mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Insoweit kann auf die Entscheidung des Landgerichts und das in einer Parallelsache ergangene Urteil des Senats vom 15. Januar 2001, Az.: 8 U 3259/00, Bezug genommen werden.
b) Es ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die zu zahlende Miete monatlich 2.305,24 DM zzgl. 579,35 DM Nebenkostenvorschuss und damit 2.884,59 DM betrug.
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