OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2004
16 Wx 61/04
Normen:
WEG § 45 ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 358
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 271/03
- AG Leverkusen - 16 UR II 132/03 A WEG,

Weitere Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Beschwerdegericht

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 61/04

DRsp Nr. 2004/13832

Weitere Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nur bei ausdrücklicher Zulassung durch das Beschwerdegericht

Die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Verfahren nach §§ 43 ff. WEG einstweilen bis zur Entscheidung eines angeblich vorgreiflichen Verfahrens ausgesetzt wurde, ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Erwähnung der weiteren Beschwerde in einer der Beschwerdeentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung stellt keine ausdrückliche Zulassung der weiteren Beschwerde dar.

Normenkette:

WEG § 45 ; ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin macht als Wohnungseigentumsverwalterin gegen die Antragsgegnerin, die Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Anlage ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage geltend, die der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen dienen soll. Der der Sonderumlage zugrunde liegende Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 12.02.2003 wurde angefochten und durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2003 (Az.: 16 UR II 25/03) für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.