I. Die Antragstellerin macht als Wohnungseigentumsverwalterin gegen die Antragsgegnerin, die Miteigentümerin der im Rubrum bezeichneten Anlage ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage geltend, die der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen dienen soll. Der der Sonderumlage zugrunde liegende Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 12.02.2003 wurde angefochten und durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.08.2003 (Az.: 16 UR II 25/03) für ungültig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.
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