Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die noch in Frage stehenden Eigentümerbeschlüsse vom 17.07.2002 gegen die formalen Anforderungen aus V.
§ 9 der Teilungserklärung verstoßen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und auf den zu dieser Regelung der Teilungserklärung ergangenen Senatsbeschluss vom 09.02.2006 - 16 Wx 220/05 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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