I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 266 in A., die aus zwei mit getrennten Eingängen ausgestatteten Wohneinheiten besteht. Die der Begründung des Wohneigentums zugrunde liegende Teilungserklärung sieht unter der Gebrauchsregelung Ziff. III, § 2 u. a. vor:
Die Vermietung der Wohnung ist zulässig. Die Vermietung sowie die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Eigentümers. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden bzw. auf jederzeitigem Widerruf erteilt werden.
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