OLG Köln - Beschluß vom 15.02.2002
16 Wx 232/01
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 263
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 32/01
AG Aachen - 12 UR II 40/00 WEG - 25.1.2001,

WEG: Nutzung einer Wohnung als Patentanwaltsbüro

OLG Köln, Beschluß vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 232/01

DRsp Nr. 2002/11317

WEG : Nutzung einer Wohnung als Patentanwaltsbüro

Sieht die Teilungserklärung vor, dass Wohnungen grundsätzlich nur zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen und dass die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung der schriftlichen Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfe, so kann diese Zustimmung nur verweigert werden, wenn die vorgesehene Nutzung die anderen Wohnungseigentümer mehr beeinträchtigt, als dies bei der der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung als Wohnung der Fall wäre. Bei der Nutzung als Patentanwaltsbüro mit geringem Publikumsverkehr ist letzteres nicht der Fall.

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft E. Straße 266 in A., die aus zwei mit getrennten Eingängen ausgestatteten Wohneinheiten besteht. Die der Begründung des Wohneigentums zugrunde liegende Teilungserklärung sieht unter der Gebrauchsregelung Ziff. III, § 2 u. a. vor:

Die Vermietung der Wohnung ist zulässig. Die Vermietung sowie die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes in der Wohnung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des anderen Eigentümers. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden bzw. auf jederzeitigem Widerruf erteilt werden.