I.
Die zu 2) bis 6) beteiligten Antragsgegner betreiben gegen Antragstellerin die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts vom 30.12.2003 (19 II 26/01 WEG AG Essen-Borbeck), denen die Kostenentscheidungen in den Beschwerdeverfahren 7 T 19/02 LG Essen und 15 W 370/02 OLG Hamm zugrunde liegen. Danach hat die Antragstellerin an die Antragsgegner einen Betrag von 4.633,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002 sowie an die Beteiligten zu 2), 3) und 5) einen weiteren Betrag von 1.830,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2003 zu zahlen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|