Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümer-/Teileigentümergemeinschaft ... Straße ... in O1. Das Anwesen wird zu 60 % gewerblich und zu 40 % zu Wohnzwecken genutzt.
In § 3 Abs. 2 der Teilungserklärung vom 01.09.1970 (Bl. 9-21 d. A.) ist das Sondereigentum entsprechend dem § 5 Abs. 1 WEG definiert. In § 5 Abs. 4 der Teilungserklärung ist vorgesehen, dass -entsprechend der Regelung für die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung- bei Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung oder eines Teileigentums die Zustimmung der Gemeinschaft erforderlich ist. Diese kann nur aus wichtigem Grund verweigert, aber auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
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