Die Klägerin betrieb bis Mitte 2005 in einem Gewerbeobjekt des Beklagten in Zwickau einen Großhandels-Abholmarkt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt war, den auf eine Laufzeit von 17 Jahren geschlossenen Mietvertrag vorzeitig ordentlich zu kündigen.
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