Die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft hatte im Jahr 2000 die Bet. zu 3. als neue Verwalterin für zunächst 1 Jahr bestellt. Deren Geschäftsführer war im Jahr zuvor wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 200 DM rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung lag eine Tätigkeit als Verwalter einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde. Als es im Jahr 2001 um die Weiterbestellung der Bet. zu 3. ging, war diese Verurteilung jedenfalls bekannt und auch Gegenstand von Erörterungen auf der Eigentümerversammlung. Die Bet. zu 3. wurde mit Stimmenmehrheit weiter bestellt.
Der Bet. zu 1. gehörte zu der unterlegenen Minderheit und hat den Beschluss angefochten. Während das Amtsgericht den entsprechenden Antrag zurückgewiesen hat, hat das LG den Bestellungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Bet. zu 1. für ungültig erklärt, weil er wegen der Vorstrafe des Geschäftsführers der Bet. zu 3. gegen die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung gestoßen habe.
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