I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 27.3.2000 fassten die Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse. Die Antragstellerin hat am 27.4.2000 folgende Anträge gestellt:
Soweit die Beschlüsse der WEG v. 27.3.2000 hinsichtlich den bisherigen Anfechtungen der Jahre 96 bis 98 eine überholende Kausalität induzieren, werden diese jedenfalls angefochten.
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