Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Brüder und zu je 1/2 Erbbauberechtigte eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. . Mit Vertrag vom 12. Juli 2001 vermieteten sie die Wohnung im Erdgeschoss an die Beklagte zu 1, die Ehefrau des Beklagten zu 2.
Unter dem 1. Februar 2003 schloss der Kläger mit den Beklagten einen "Mietvertrag als Ersatz für den Mietvertrag ab 1. Juni 2001". In § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages heißt es:
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