Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin), eine Fleischwarenfabrik, ist Eigentümerin des in gelegenen Geschäftshauses, wo die Klägerin eine Metzgereifiliale unterhält. Ein in dem Anwesen gelegenes Ladenlokal vermietete die Klägerin durch schriftlichen Vertrag vom 8. September 1998 zum Betrieb eines Imbissverkaufsgeschäfts an die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte). § 2 des Vertrages hat folgenden Wortlaut (Bl. 11 d.A.):
" Nutzungsänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Mieter und Vermieter sind sich bei Abschluss dieses Vertrages einig über das zu verkaufende Sortiment, da die Vermieterin im gleichen Anwesen eine Metzgerei mit heißer Theke betreibt. "
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