Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. Juni 2017 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die als Hochhaus konzipierte Anlage umfasst über 400 Wohneinheiten ("Alt- und Neuresidenzen") sowie einen Hotelbereich. Das Hotel verfügt über knapp die Hälfte der Miteigentumsanteile. § 11 der Teilungserklärung regelt die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine Öffnungsklausel enthält die Teilungserklärung nicht.
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