Die Berufung ist begründet, da der Verfügungskläger von den Verfügungsbeklagten die aus dem Tenor ersichtliche Einwirkung auf den Betreiber des "H.-S." verlangen kann. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts, wonach der Verfügungskläger keinen Konkurrenzschutz genieße, nicht zu folgen.
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