I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom 20.04.2004 wurde mit der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt beschlossen:
"Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße 4 - 12 , ##### H wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige Kosten wie Wasser und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen Verbrauch in jeder Wohnung (Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom und Müllabfuhrkosten nach Köpfen abgerechnet werden."
Die Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses und sind der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
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