Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Kündigung vom 15. September 2016 betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Kläger begehren die Räumung und Herausgabe einer von der Beklagten angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus in F..
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